Satzung der Lichtenberg-Gesellschaft e.V.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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Die Gesellschaft führt den Namen "Lichtenberg-Gesellschaft
e. V.". Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren
Sitz in Ober-Ramstadt. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Ihre Ziele sind: die Pflege und Verbreitung des Andenkens
an Georg Christoph Lichtenberg,die Erforschung seines literarischen und
wissenschaftlichen Werks, seiner Wirkung und Nachwirkung, verbunden mit
der Erforschung der Kultur- und Wissenschaftsgeschichte in der zweiten
Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts.
Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben durch Tagungen, Ausstellungen
und Veröffentlichungen, durch Förderung der Lichtenberg-Bibliothek
und des Lichtenberg-Archivs, beide in Ober-Ramstadt, und ähnlicher
Einrichtungen. Sie unterstützt außerdem andere den Zielen der
Gesellschaft dienende Bestrebungen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihnen keine Zuwendungen.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den Verein für
Heimatgeschichte e. V., Sitz Ober-Ramstadt, der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Gesellschaft kennt ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder
können auch juristische Personen des öffentlichen und des privaten
Rechts werden sowie andere Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften
des In- und Auslands.
§
5 Beginn der Mitgliedschaft |
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Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung ist
der Beitritt wirksam.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
sein Aufenthalt unbekannt ist,
es seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt,
es insbesondere mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand
ist,
es den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag
des Vorstands. Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied mindestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen. Bei unbekanntem Aufenthalt des Mitglieds
ist der Ausschluss ohne Mitteilung des Ausschließungsantrags zulässig.
Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen
Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe
jährlich von der Mitgliederversammlung festgestellt wird, getrennt
für natürliche Personen und für andere Mitglieder. Der
Beitrag muss jeweils bis Ende März entrichtet werden.
Die fördernden Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag, sondern einen
einmaligen Förderungsbeitrag, dessen Mindesthöhe ebenfalls jährlich
von der Mitgliederversammlung festgestellt wird. Die Förderung kann
auch in der Gewährung von Sachleistungen bestehen. Hierüber
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist
allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne von
§ 2 und nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands
im Amt.
Das Amt des Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus
der Gesellschaft, durch Rücktritt oder durch Abberufung durch die
Mitgliederversammlung.
§
11 Wissenschaftlicher Beirat |
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Der Vorstand bestellt für die wissenschaftliche Arbeit oder andere
Aufgaben der Gesellschaft Mitglieder zu Beiräten.
Die Tätigkeit des Beirats und seine Zusammenarbeit mit dem Vorstand
regelt die Geschäftsordnung.
Das Amt des Beirats endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, durch
Rücktritt, durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder
durch die Erledigung der Aufgabe. Die Erledigung wird durch den Vorstand
festgestellt.
§
12 Mitgliederversammlung |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung geschieht durch schriftliche
Benachrichtigung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen. Die Tagesordnung ist beizufügen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die
Berichte des Schatzmeisters und des Kassenprüfers entgegen. Sie entscheidet
über die Entlastung des Vorstands, über die Höhe der Beiträge
und über sonstige Anträge, soweit diese nicht Angelegenheiten
betreffen, die durch die Satzung anderen Organen der Gesellschaft zugewiesen
sind. Außerdem wählt sie den Vorstand und den Kassenprüfer.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern oder wenn mindestens
zehn Mitglieder dies beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt
und mit einer Begründung versehen sein. Für die Einberufung
gilt Abs. l Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
§
13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich und geheim
abzustimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Es gelten folgende Ausnahmen:
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie können nur behandelt werden,
wenn der Antrag mit der Einberufung zugestellt worden ist.
Für Änderungen des Zwecks der Gesellschaft ist Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; sie können schriftlich mitgeteilt werden.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist
die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese
Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese darf
nicht früher als zwei Monate und nicht später als vier Monate
nach der ersten Versammlung stattfinden. Die weitere Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Mit der Einberufung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist
die Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§
14 Leitung und Beurkundung |
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied - geleitet. Über die gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dies geschieht durch
den Geschäftsführer oder durch einen vom Versammlungsleiter
ernannten Schriftführer. Versammlungsleiter und Schriftführer
unterschreiben die Niederschrift. Die Niederschriften können von
den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden.
Für die Sitzungen des Vorstands gilt Abs. l entsprechend.
Stand: 2001
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