Schattenriss von G.C. Lichtenberg Lichtenberg-Gesellschaft e.V. Darmstadt, Hochschulstr. 1, 64289 Darmstadt
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G.C. Lichtenberg
Lichtenberg-Gesellschaft
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Satzung der Lichtenberg-Gesellschaft e.V.

§  1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§  2 Zweck und Tätigkeit
§  3 Gemeinnützigkeit
§  4 Mitgliedschaft
§  5 Beginn der Mitgliedschaft
§  6 Beendigung der Mitgliedschaft
§  7 Austritt
§  8 Ausschluss
§  9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Vorstand
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 14 Leitung und Beurkundung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Gesellschaft führt den Namen "Lichtenberg-Gesellschaft e. V.". Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Ober-Ramstadt. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeit
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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Ihre Ziele sind: die Pflege und Verbreitung des Andenkens an Georg Christoph Lichtenberg,die Erforschung seines literarischen und wissenschaftlichen Werks, seiner Wirkung und Nachwirkung, verbunden mit der Erforschung der Kultur- und Wissenschaftsgeschichte in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts.

Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben durch Tagungen, Ausstellungen und Veröffentlichungen, durch Förderung der Lichtenberg-Bibliothek und des Lichtenberg-Archivs, beide in Ober-Ramstadt, und ähnlicher Einrichtungen. Sie unterstützt außerdem andere den Zielen der Gesellschaft dienende Bestrebungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
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Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihnen keine Zuwendungen.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den Verein für Heimatgeschichte e. V., Sitz Ober-Ramstadt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
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Die Gesellschaft kennt ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder können auch juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden sowie andere Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften des In- und Auslands.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
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Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung ist der Beitritt wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 7 Austritt
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Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

§ 8 Ausschluss
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
sein Aufenthalt unbekannt ist,
es seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt,
es insbesondere mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
es den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Bei unbekanntem Aufenthalt des Mitglieds ist der Ausschluss ohne Mitteilung des Ausschließungsantrags zulässig.

Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
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Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgestellt wird, getrennt für natürliche Personen und für andere Mitglieder. Der Beitrag muss jeweils bis Ende März entrichtet werden.

Die fördernden Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag, sondern einen einmaligen Förderungsbeitrag, dessen Mindesthöhe ebenfalls jährlich von der Mitgliederversammlung festgestellt wird. Die Förderung kann auch in der Gewährung von Sachleistungen bestehen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
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Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft im Sinne von § 2 und nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

Das Amt des Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, durch Rücktritt oder durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
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Der Vorstand bestellt für die wissenschaftliche Arbeit oder andere Aufgaben der Gesellschaft Mitglieder zu Beiräten.

Die Tätigkeit des Beirats und seine Zusammenarbeit mit dem Vorstand regelt die Geschäftsordnung.

Das Amt des Beirats endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft, durch Rücktritt, durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder durch die Erledigung der Aufgabe. Die Erledigung wird durch den Vorstand festgestellt.

§ 12 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung ist beizufügen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Berichte des Schatzmeisters und des Kassenprüfers entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands, über die Höhe der Beiträge und über sonstige Anträge, soweit diese nicht Angelegenheiten betreffen, die durch die Satzung anderen Organen der Gesellschaft zugewiesen sind. Außerdem wählt sie den Vorstand und den Kassenprüfer.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt und mit einer Begründung versehen sein. Für die Einberufung gilt Abs. l Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Es gelten folgende Ausnahmen:

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie können nur behandelt werden, wenn der Antrag mit der Einberufung zugestellt worden ist.

Für Änderungen des Zwecks der Gesellschaft ist Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; sie können schriftlich mitgeteilt werden.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese darf nicht früher als zwei Monate und nicht später als vier Monate nach der ersten Versammlung stattfinden. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mit der Einberufung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 Leitung und Beurkundung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied - geleitet. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dies geschieht durch den Geschäftsführer oder durch einen vom Versammlungsleiter ernannten Schriftführer. Versammlungsleiter und Schriftführer unterschreiben die Niederschrift. Die Niederschriften können von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden.
Für die Sitzungen des Vorstands gilt Abs. l entsprechend.

Stand: 2001

 
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